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§ 34 BDSG (Koreng)

Koreng4. AuflOktober 2021

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder

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