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§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz (Spittka)

Spittka5. AuflJanuar 2025

§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz

 

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 679/2016 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

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