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Art. 92 Ausübung der Befugnisübertragung (Louven)

Louven5. AuflJanuar 2025

Art. 92 Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

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