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Art. 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Keller)

Keller5. AuflJanuar 2025

Art. 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

 

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

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