vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 76 Vertraulichkeit (Hellmich)

Hellmich5. AuflJanuar 2025

Art. 76 Vertraulichkeit

 

(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!