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Art. 72 Verfahrensweise (Hellmich)

Hellmich5. AuflJanuar 2025

Art. 72 Verfahrensweise

 

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

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