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Art. 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Thiel)

Thiel5. AuflJanuar 2025

Art. 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

 

(1) Die Aufsichtsbehörden führen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durch, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.

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