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Art. 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Gabel)

Gabel5. AuflJanuar 2025

Art. 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften

 

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese

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