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Art. 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (Gabel)

Gabel5. AuflJanuar 2025

Art. 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

 

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.

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