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Art. 39 DSGVO (Scheja)

Scheja4. AuflOktober 2021

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:

Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;

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