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Art. 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (Taeger)

Taeger5. AuflJanuar 2025

Art. 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

 

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

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