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Art. 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) (Meents/Blum)

Meents/Blum5. AuflJanuar 2025

Art. 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

 

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

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