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Art. 2 Sachlicher Anwendungsbereich (Schmidt)

Schmidt5. AuflJanuar 2025

Art. 2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

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