§ 3 Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeiterkammer sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, der Österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der Österreichische Seniorenrat sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn des § 2 dieses Bundesgesetzes.

