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§ 466 ZPO (Obermaier)

Obermaier2. AuflOktober 2024

§ 466 Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

Berufung

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