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§ 144 ZPO (Parzmayr)

Parzmayr2. AuflOktober 2024

Vierter Titel
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

§ 144 Die Versäumung einer Prozesshandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

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