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§ 132 ZPO (Albiez)

Albiez2. AuflOktober 2024

§ 132 (1) Die Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt, im Gerichtshause abgehalten.

(2) Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung können an einem Orte außerhalb des Gerichtshauses anberaumt werden, wenn die Verhandlung an diesem Orte leichter durchgeführt oder hiedurch ein größerer Kostenaufwand vermieden werden kann.

Seite 927

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