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Artikel XII (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XII Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:

(1.–5. gegenstandslos)

Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.

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