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§ 47 JN (Nademleinsky)

Nademleinsky2. AuflOktober 2024

§ 47 (1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichte zu entscheiden.

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