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§ 27a JN (Nademleinsky)

Nademleinsky2. AuflOktober 2024

Dritter Abschnitt Zuständigkeit

 

§ 27a (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.

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