§ 114 (1) Der Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen.
(Anm. : Abs. 1a aufgehoben durch Z 59, BGBl. I Nr. 35/2023)
(2) Mit jeder auszubildenden Person ist vom Fahrschulbesitzer ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen; dieser hat den Umfang der von der Fahrschule zu erbringenden Leistung und das vom Auszubildenden zu bezahlende Entgelt zu regeln. Wird der Vertrag durch einen bestellten Fahrschulleiter abgeschlossen, so ist eine Vertragsausfertigung auch dem Fahrschulbesitzer zu übermitteln.

