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§ 88 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 88 (1) Bei Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6) muß in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden sein, auf der Güter sicher aufliegen können.

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