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§ 86 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 86 (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn

die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.

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