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§ 59 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

VI. Abschnitt
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

§ 59 (1) Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen

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