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§ 50 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 50 (1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.

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