§ 3 (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sindFahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),§ 3 (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sindFahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),