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§ 3 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 3 (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sindFahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),

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