§ 13 (1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.
(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfassten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Seite 43Urkunden muss der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.

