§ 4 Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar
zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,
