vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 Schiedskommission1)

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses KV ergeben, wird eine Schiedskommission eingerichtet2).

Anträge an die Schiedskommission sind an die Geschäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stellen. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertragsabschließenden Gewerkschaften umgehend zu informieren und die Schiedskommission einzuberufen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!