Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses KV ergeben, wird eine Schiedskommission eingerichtet2).
Anträge an die Schiedskommission sind an die Geschäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stellen. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertragsabschließenden Gewerkschaften umgehend zu informieren und die Schiedskommission einzuberufen.
