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§ 41 Übergangsbestimmungen - Ergänzungsheft

Löschnigg/Resch15. AuflJänner 2023

Absatz 1 blieb unverändert.

2) Entgelt

Alle Entgeltanpassungen, die sich vertraglich oder durch Übung bisher an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) orientierten, treten außer Kraft und werden durch die Regelungen dieses KV ersetzt.

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