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§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung - Ergänzungsheft

Löschnigg/Resch15. AuflJänner 2023

Absätze 1 und 2 blieben unverändert.

3) Adoptiveltern sowie Pflegeeltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt.

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