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§ 10 Überstunden und Mehrstunden

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Überstunden1) im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Ausmaß verpflichtet2). Arbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen3).

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