2. Vordienstzeitenanrechnung
Vordienstzeiten4) aus den Punkten 2.1.1. bis 2.1.7. sind im Ausmaß von höchstens 7 Jahren bei der Einstufung in die Gehaltstabelle zu berücksichtigen.5)Vordienstzeiten, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses6), als selbstständige Tätigkeit, als freie Dienstnehmerin7) oder im öffentlichen Dienst8) erbracht wurden, sind nach entsprechendem Nachweis anzurechnen.