1. Bei angezeigtem2) und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender3) Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 Abs (3) AngG Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:
1.1. bei eigener Eheschließung bzw Eintragung der Partnerschaft4) (3 Arbeitstage5),
