§ 23 (1) Geschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vor Übernahme der Geschäftsanteile angeordnet oder gestattet war.

