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§ 15 FlexKapGG (Schneeweiss)

Schneeweiss1. AuflDezember 2023

§ 15 (1) Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:

unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;durch Gesamtrechtsnachfolge;

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