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§ 11 FlexKapGG (Andréewitch-Wallner)

Andréewitch-Wallner1. AuflDezember 2023

§ 11 (1) Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.

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