BergerOnlineaktualisierung 2.01November 2025
25 Begriff
25 (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft