Berger2. AuflSeptember 2023
Art 25 Begriff
Art 25 (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft