Art 24 (1) Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,
auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen GemeinSeite 1047

