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Artikel 27 (Petsche)

Petsche2. AuflNovember 2023

Artikel 27 (1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2023 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

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