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Artikel 13 (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

Artikel 13 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einem gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Abschnitt ihrer Website mindestens folgende Informationen veröffentlichen:

die Bedingungen für den Schutz nach Maßgabe dieser Richtlinie;

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