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Artikel 11 (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldung dazu zu geben und entsprechende FolgeMAßNAHMEN zu ergreifen, und statten diese Behörden mit angemessenen Ressourcen aus.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden

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