Artikel 9 (1) Die Verfahren für interne Meldungen und FolgeMAßNAHMEN gemäß Artikel 8 schließen Folgendes ein:
Meldekanäle, die so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird;