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§ 8 HSchG (Feiler/König)

Feiler/König2. AuflNovember 2023

§ 8 (1) Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und Abs. 2 Z 1) zulässig. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz umfasst die mit einem Hinweis in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten der

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (§ 2 Abs. 1, 2 und 4),

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