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§ 10 BTVG (Prader/Pittl)

Prader/Pittl2. AuflSeptember 2023

§ 10 (1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.

(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:

im Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):

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