1. Sachmängel
Vor der Neuregelung waren Gewährleistungsfristen gleichzeitig Verjährungsfristen, weil nach Fristablauf Gewährleistungsrechte nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden konnten (§ 933 Abs 1 ABGB aF). Das neue Gewährleistungsrecht unterscheidet bei Sachmängeln zwischen der Gewährleistungs- und der Verjährungsfrist.
