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§ 925 ABGB

Aichberger-Beig/Huber1. AuflAugust 2021

Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.

unverändert

Seite 344

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