Vollziehung des HSG 2014 (§ 71 HSG 2014).
Verordnungen:
Erlassung einer Verordnung über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren (§ 3 Abs. 2 HSG 2014).