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§ 5

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Insbesondere gelten folgende Anforderungen für die Ordnungsmäßigkeit der laufenden Buchführung:

Eine erfolgte Eintragung oder Aufzeichnung darf nachträglich nicht verändert werden. Für jede Korrektur ist ein gesonderter Beleg auszustellen.Vermerke und Abkürzungen auf Belegen müssen allgemein verständlich und leserlich sein.

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